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Teilzeitarbeit

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Feiertage

Rechtsgebiet:
Teilzeitarbeit
Stichworte:
Teilzeitarbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

  • Es besteht weder für Voll- noch für Teilzeitstellen eine Pflicht die Feiertage zu entschädigen.
  • Im Wochen-, Monats- oder Jahreslohn angestellte Arbeitnehmer: üblicherweise werden ihnen die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage bezahlt.
  • Zu berücksichtigen sind anderslautende Bestimmungen eines GAV.

Ausnahme

  • 1. August: Lohnzahlungspflicht, wenn der Bundesfeiertag auf einen Arbeitstag des betreffenden Arbeitnehmers fällt.

Im Stundenlohn angestellte Arbeitnehmer

Besteht für sog. „Stundenlöhner“ eine Lohnzahlungspflicht an Feiertagen [Beispiel: Arbeitstag Montag, für Oster- oder Pfingstmontag]?

  • Grundsatz
    • Keine Lohnzahlungspflicht.
  • Ausnahmen
    • Einzelarbeitsvertrag enthält ausdrücklich
      • eine entsprechende Lohnzahlungsabrede
      • eine Einsatztageabrede [zB für Montag] (Autorenansicht)
    • Betriebsübung
    • Gesamtarbeitsvertrag (GAV) enthält Bestimmung über Lohnzahlungspflicht [zB in jedem Falle].

Teilzeitarbeit unregelmässig und nicht fixen Wochentagen

Diese Teilzeit-Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf

  • einen zusätzlichen Freitag oder
  • freie Stunden.

Betrieb mit unregelmässig arbeitenden und an fixen Wochentagen arbeitenden Teilzeit-Mitarbeitern

Es empfiehlt sich eine Gleichbehandlung der beiden Arbeitnehmer-Gruppen.

Anzahl Feiertage (inkl. 1. August), die den Vollzeitarbeitnehmern bezahlt werden : 100 x Prozentsatz des Teilzeit-Pensums = Anspruch p.a. : 12 = Anspruch pro Monat

[ev. prt für neueintretende Teilzeitarbeitnehmer: Jahresanspruch : 360 x Anstellungstages des ersten Kalenderjahres].

Beispiele

Der Vollzeitangestellte hat Anspruch auf 8 bezahlte Feiertage p.a.
Rechnung für den Teilzeitangestellten:
8 : 100 x Prozentsatz des Teilzeit-Pensums = Anspruch p.a. : 12 = Anspruch pro Monat.

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