Beim Arbeitspensum der Teilzeitarbeit kann unterschieden werden in:
- Fixe Tage, Halbtage oder vorbestimmte Tagesstunden
- Teilzeiteinsatz für eine bestimmte Stundenzahl
- täglich
- an bestimmten Wochentagen
- Teilzeiteinsatz auf Abruf
- siehe die verschiedenen Erscheinungsformen unter
- Erscheinungsformen | arbeit-auf-abruf.ch
- siehe die verschiedenen Erscheinungsformen unter
Hinweis
- Entgegen landläufiger Meinung entsteht, auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mehr als die vereinbarten Einsatzstunden arbeiten lässt (zB gelegentliches Vollzeit-Pensum), kein Anspruch auf eine Vollzeitanstellung.
Weiterführende Informationen
- Pikettdienst | lohnforderungen.ch
- Arbeit auf Abruf | arbeit-auf-abruf.ch
- Aushilfsarbeit | aushilfsarbeit.ch
- Jobsharer | job-sharer.ch
- Personalverleih | personal-verleih.ch
- Befristeter Arbeitsvertrag | befristeter-arbeitsvertrag.ch
Für die Entlöhnung des Arbeitnehmers kann im Arbeitsvertrag verabredet werden:
- Monatslohn
- Stundenlohn
Hinweis
- Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Umstellung von Stunden- in Monatslohn oder umgekehrt.
- Eine Aenderung des Entlöhnungsmodells (von Stunden- in Monatslohn oder umgekehrt) bedarf des übereinstimmenden Parteiwillens von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- Es sind aber allfällige abweichende Bestimmungen in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zu beachten.
Beim Monatslohn ist die Abgeltung der Ferien und des 13. Monatslohns sind zu berücksichten
- Feriengeld für 4 Wochen = 8,33 % (4 Ferienwochen : 48 Arbeitswochen x 100).
- Ist nebenbei der 13. Monatslohn verabredet: + nochmals 8,33 %.
Tipp für Arbeitgeber:
Die Zahlung von Feriengeld wird von den Gerichten nur als rechtsgenüglich anerkannt, wenn
- im Arbeitsvertrag die „Feriengeld“-Abrede unter Angabe des Zuschlages in Prozenten des Lohnes (zB bei 4 Ferienwochen: 8,33 %) und des daraus resultierenden Frankenbetrages;
- in der Lohnabrechnung des „Feriengeld“ nach Prozenten des Lohnes (zB bei 4 Ferienwochen: 8,33 %) und im Frankenbetrag separat ausgewiesen ist.
Bei Nichtbeachtung dieser formalen Gerichtspraxis laufen Sie Gefahr, das Feriengeld ein zweitel Mal bezahlen zu müssen. Schulden Sie diesbezüglich Ihre Personal- und Lohnbuchhaltungs-Abteilung!